Stand 24.06.2018
§ 1
Der Eis- und Rollsportclub Bremerhaven e.V. (ERC Bremerhaven) mit Sitz in Bremerhaven verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Amateursports, insbesondere des Roll- und Eiskunstlauf. Der Verein unterstützt und fördert außerdem die sportliche Betätigung seiner Mitglieder in anderen Sportarten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Leistungs-, und Freizeitsports, vor allem im Bereich des Roll- und Eiskunstlauf. Dabei wird der Verein der Jugendarbeit besondere Bedeutung zu messen.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhätlnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremerhaven zwecks Verwendung für die Förderung des Bremerhavener Sports, und zwar unmittelbar und ausschließlich.
§ 6 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
2.Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Fachwart für Rollkunstlaufen
e) dem Fachwart für Inline-Skating
f) dem Fachwart für Jugend
2. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Gesetz oder durch Satzung anderen übertragen sind. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden ‑jeder für sich allein- vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
4. Legt ein Vorstandsmitglied in der Hauptversammlung sein Amt nieder oder findet sich für seine Bestätigung keine Mehrheit, so ist eine Neuwahl vorzunehmen. Wird die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes nach Abs. 3 widerrufen, so nimmt die Mitgliederversammlung die Neuwahl vor.
§ 8 Geschäftsführung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird zumindest einmal in zwei Monaten durch den Vorsitzenden einberufen.
2. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. Der Vorstand kann Aufgaben auf Ausschüsse verteilen. Die Leiter der Ausschüsse müssen vom Vorstand bestellt werden.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die Zusammenfassung aller Mitglieder. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16 Lebensjahr. Soweit ein Mitglied unter 16 Jahre alt und damit nicht stimmberechtigt ist, nehmen die Eltern/Erziehungsberechtigten die Stimmen ihrer Kinder war. Einigen sich die Eltern über die Abgabe der Stimme nicht, gilt diese Stimme als Enthaltung. Stimmberechtigt sind alle die Mitglieder, die mindestens 6 Monate Mitglieder des Vereines waren.
2. An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind die Organe des Vereins gebunden. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist der Wortlaut des Protokolls bekannt zu machen.
3. Die Hauptversammlung findet einmal jährlich bis spätestens 30. April statt.
4. Außer den der Hauptversammlung durch Satzung oder Gesetz ansonsten übertragenen Aufgaben sind ihre Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahlen von Vorstandsmitgliedern sowie Bestellung von jeweils zwei Kassenprüfern
d) Satzungsänderungen und Beschlussfassung über Anträge
e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
g) Beschlussfassung über Grundstücks- An- und ‑Verkäufe und ‑Belastungen.
5. Außer der Hauptversammlung sind weitere Mitgliederversammlungen vom Vorsitzenden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches verlangen von mindestens zehn von Hundert der Vereinsmitglieder, die in der Versammlung stimmberechtigt wären, einzuberufen.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stichtag ist insoweit und für die Vorschriften in Abs. 5 und § 6 Abs. 2 der Satzung der 01. Januar des betreffenden Jahres. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen einzuberufen. Diese Versammlung ist stets beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
7. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich. Sie soll den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung zugehen.
8. Anträge über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, müssen fünf Tage vor dem Termin beim Vorsitzenden eingegangen sein. Diese Anträge werden spätestens eine Stunde vor der Versammlung im Versammlungslokal ausgehängt. Später eingehende Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ihre Dringlichkeit beschließt. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
10. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten und noch zur Kandidatur bereit sind.
11. Die Abstimmungen und Wahlen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Handerheben. Bei Wahlen wird auf Antrag geheim abgestimmt.
§ 10 Die Kassenprüfung
1. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer überprüfen den Kassenbericht für das bei der nächsten Hauptversammlung abgelaufene Geschäftsjahr. Über die Prüfung erstatten sie der Hauptversammlung Bericht.
3. Abweichungen von dem beschlossenen Haushaltsplan sind in dem Prüfungsbericht besonders zu erwähnen.
4. Den Kassenprüfern ist Einsicht in die Bücher, die Kontounterlagen und die Beschlüsse des Vorstandes zu geben. Auf Verlangen sind ihnen auch weitere Unterlagen zur Prüfung zugänglich zu machen.
§ 11 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus. Der Aufnahmeantrag ist bei nicht voll geschäftsfähigen Personen vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit neben dem Antragssteller zu den Beitragszahlungen.
2. Wird der Antrag nicht binnen zwei Monaten nach Eingang bei der Geschäftsstelle vom Vorstand schriftlich abgelehnt, ist die Aufnahme mit dem Tage des Eingangs bei der Geschäftsstelle erfolgt.
3. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres können Personen nur Mitglied werden, wenn ein Elternteil bereits Mitglied ist oder zugleich wird. Der Vorstand kann im Einzelfall hiervon Befreiung erteilen.
§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Sportanlagen, Geräte, Gebäude und sonstige Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins unter denselben Voraussetzungen teilzunehmen.
2. Der Verein versichert seine Mitglieder gegen Sportunfälle nach der Maßgabe der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und Ordnungen des Vereins zu beachten und alles zu unterlassen, was den Zwecken des Vereins und dem Ansehen des Vereins schadet.
§ 12a Datenschutzerklärung
1. Speicherung von Daten
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Alter und Bankverbindung auf. Diese lnformationen werden in einem EDV-System vom Vorsitzenden, dem stellvertr. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Fachwarten gespeichert und verwaltet. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige lnformationen und lnformationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges lnteresse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
2. Weitergabe von Daten an Sportdachverbände
Als Mitglied des Bremer Eis- und Rollsportverbandes e.V., des Landessportbundes Bremen e.V. und des Deutschen Rollsport- und Inlineverbandes e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter und Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B.. Vorstandsmitglieder, Trainer, Übungsleiter) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
3. Pressearbeit
Der Verein informiert die Tagespresse über Wettkampf- / Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche lnformationen werden überdies auf der lnternet-Seite des Vereins sowie auf den Vereins-Social-Media-Kanälen veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. lm Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage und der Social-Media-Kanäle des Vereins entfernt.
4. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
Der Vorstand machtorganisatorische Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Trainings- und Organisationspläne am Aushang des Vereins bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. lm Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett. Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
5. Austritt aus dem Verein
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenvenrualtung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe und Zahlungsweise sowie Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Dabei kann die Höhe der Beiträge für die jeweiligen Sparten in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
2. Näheres kann auch durch eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung geregelt werden.
3. Der Vorstand kann im Einzellfall von der Verpflichtung zur Beitragszahlung teilweise oder auch ganz befristet Befreiung erteilen.
§ 13 a Fördernde Mitglieder
1. Personen, die im Verein keinen aktiven Sport betreiben, kein Vorstandsamt innehaben, keinen Ausschuss im Sinne von § 5 Abs. 3 leiten oder ihm angehören und die nicht auf Grund der Bestimmungen des § 8 Abs. 3 zur Mitgliedschaft verpflichtet sind, können dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten.
2. Fördernde Mitglieder werden nicht gegen Sportunfälle versichert. Sie sind in den Mitgliederversammlungen anwesenheitsberechtigt und zu diesen einzuladen, haben in ihnen jedoch kein Stimmrecht.
3. Die Höhe des Beitrages eines fördernden Mitgliedes wird vom Vorstand im Einzelfall festgesetzt.
4. Die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3 und 4 und 12 Abs. 5 sind auf fördernde Mitglieder entsprechend anzuwenden.
§ 14 Vereinsstrafen
1. Verstößt ein Mitglied gegen seine Pflichten, ohne dass der Verstoß zum Ausschluss führt, kann der Vorstand
a) einen Verweis aussprechen,
b) dem Mitglied die Benutzung der Vereinseinrichtungen bis zur Dauer von einem Jahr untersagen,
c) das Mitglied für sportliche Wettkämpfe bis zur Dauer von einem Jahr sperren.
2. In Eilfällen können vom Vorsitzenden bis zur Dauer von zwei Wochen vorläufige Maßnahmen nach Abs. 1 b) und c) angeordnet werden.
§ 15 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Tod.
2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und bis spätestens 30. November auf der Geschäftsstelle eingegangen sein. § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend. Der Vorstand kann im Einzellfall von dieser Bestimmung Ausnahmen zulassen.
3. Ist mit der Mitgliedschaft ein aktive sportliche Tätigkeit für den Verein verbunden, so ist die Aufgabe der Aktivität jeweils bis zum 01. Januar eines Kalenderjahres dem Vorsitzenden des Vereins schriftlich bekanntzugeben. Die Aufkündigung der Aktivität tritt am 01. Juli desselben Kalenderjahres in Kraft.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gröblich oder hartnäckig gegen die Mitgliedspflichten verstößt. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Der Ausschluss gilt als zum Ende des Monats erfolgt, in dem Mitglied die Entscheidung des Vorstandes mitgeteilt worden ist.
5. Durch Tod endet die Mitgliedschaft sofort. Die Beiträge sind bis zum Ende des Sterbemonats zu zahlen. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
§ 16 Ehrenvorsitzende
1. Mitglieder, die sich um den Eis- und Rollsport und um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Mehr als ein Ehrenvorsitzender soll jeweils nicht vorhanden sein. Der Ehrenvorsitzende hat im Vorstand beratende Stimme.
§ 17 Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erfolgen. Die Einladung zu dieser Versammlung muss den Mitgliedern einen Monat vor dem Termin schriftlich zugehen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung mit einer Einladungsfrist von mindestens zehn Tagen einzuberufen. Diese Versammlung ist stets beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2. Der Auflösungsbeschluss muss mit den Stimmen von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
3. Im Falle der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zugleich die Abwickler. Das verbleibende Vermögen des Vereins ist der Stadt Bremerhaven zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Bremerhavener Sports zu verwenden hat.